Vom Winde verweht | Wunstorfer-Stadtanzeiger

Vom Winde verweht

Umgekippt: Eine Mülltonne am Straßenrand. (Foto: cm)
Umgekippt: Eine Mülltonne am Straßenrand. (Foto: cm)
Umgekippt: Eine Mülltonne am Straßenrand. (Foto: cm)
Umgekippt: Eine Mülltonne am Straßenrand. (Foto: cm)
Umgekippt: Eine Mülltonne am Straßenrand. (Foto: cm)

Es sind gerade wieder stürmische Zeiten, nicht nur politisch, sondern auch meteorologisch. Unter der Windlast gibt so manche Mülltone nach, rollt davon oder kippt um. Abfallsäcke kullern über die Straße, landen im Gebüsch oder reißen auf. Der Inhalt fliegt dann überall umher. Wer ist dafür zuständig und wer kommt für Schäden auf? Der Stadtanzeiger hat nachgefragt.

Bei starken Sturmböen kann schon mal alles durch die Gegend fliegen, was nicht niet- und nagelfest ist. Die Verkehrssicherungspflicht für herausgestellte Säcke und bereitgestellte Tonnen liegt bei den Bürgern, teilt das Entsorgungsunternehmen aha auf Nachfrage mit. Tonnen und Säcke sollten bis 6 Uhr früh am Abfuhrtag am Straßenrand bereitgestellt werden. ”Wir können nur an die Menschen appellieren, die Abfälle nicht schon vorher herauszustellen. Denn es besteht die Gefahr, dass Säcke verweht oder aufgerissen werden oder dass andere Abfälle illegal abgelagert werden. Tonnen können bei Sturm auch schon einmal umkippen und würden dann unnötig lange Gehwege blockieren”, so Sprecherin Daniela Sievers.

Höhere Gewalt

Sollte durch umgekippte Tonnen ein Schaden entstehen, etwa an einem geparkten Auto, so ist dies häufig ein Fall von höherer Gewalt. Es gilt das allgemeine Schadensrecht nach BGB, sagt die Sprecherin. Fraglich wäre nämlich, ob der Schaden durch eine vorwerfbare Handlung entstanden ist. Das ist bei einer ordnungsgemäßen Bereitstellung des Abfalls am Abholtag eher nicht der Fall. Auch dem Entsorgungsunternehmen ist dieser Schaden in den allermeisten Fällen nicht zuzurechnen. Sollte also ein Auto durch eine umfallende Tonne oder umherfliegenden Müll beschädigt werden, muss sich der Halter an die eigene Kaskoversicherung wenden.

Zuständigkeiten

Da stürmisches Wetter in der Regel vorausgesagt wird, obliegt es den Bürgern trotzdem, für eine ausreichende Sicherung zu sorgen. Das betrifft insbesondere Säcke, die weit verstreut den Abfuhrteams die Arbeit erschweren. ”Abfuhrunternehmen oder die Straßenreinigung sind insofern nicht dafür verantwortlich, verwehte Säcke einzusammeln”, sagt Sievers. Wobei das nicht ganz stimmt. Wenn sich kein Verursacher feststellen lässt, muss es trotzdem eine Regelung geben. Sogar Gutachten sind schon angefertigt worden, um die Frage der Zuständigkeit bei wildem Müll zu klären. Herausgekommen ist, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Kommune und außerhalb Landkreis oder Region, in diesem Fall also aha, zuständig ist.


André Tautenhahn (tau)
André Tautenhahn (tau)

Freiberuflicher Journalist

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