Die Gemeinde Hülsede startet das vom Rat beschlossene Förderprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes. Es ist ein Förderprogramm zur Unterstützung privater Bauherren, gemeinnütziger Vereine und sozialer oder kultureller Einrichtungen, für die Beschaffung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien. „Durch die Bereitstellung der Mittel als freiwillige Leistung im Haushalt der Gemeinde Hülsede wird eine Förderung und Übernahme der Kosten von geringinvestiven Energiesparmaßnahmen als schnelle Hilfe bereitgestellt, um den steigenden Energiekosten entgegenzuwirken“, so die Erklärung im Förderprogramm.
Gefördert werden ab sofort und bis zum 31. Dezember 2024 Mini-Photovoltaik-Anlagen, sogenannte „Balkonkraftwerke“ oder „Steckersolargeräte“ mit einer Leistung von bis zu 600 Watt. Die einzelne Maßnahme wird mit 30 Prozent des Anschaffungspreises, jedoch höchstens mit einem Betrag in Höhe von 200 Euro je Haushalt beziehungsweise je Wohnungseinheit innerhalb des Förderzeitraums bezuschusst. Anträge zur Auszahlung von Fördermitteln unter 100 Euro werden nicht berücksichtigt beziehungsweise ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Antragstellung zur Förderung vor Umsetzung der Maßnahme erfolgt und die Umsetzung selbst darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
Die Beantragung zur Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage eines entsprechenden Formulars der Gemeinde Hülsede. Antragsberechtigt im Sinne des Ratsbeschlusses sind private Bauherren, Vermieter, Mieter, außerdem gemeinnützige Vereine und soziale oder kulturelle Einrichtungen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist hierzu mit einem gültigem Freistellungsbescheid durch das zuständige Finanzamt nachzuweisen.
Entsprechende Anschaffungskosten sind per Rechnung oder Kassenbeleg nachzuweisen. Die Ausführung der Maßnahme ist durch mindestens zwei Fotos der installierten Anlage zu belegen, die dem Antrag beizufügen sind. Die Einrichtung eines Balkonkraftwerkes kann auch in Eigenleistung erfolgen. Dann sind lediglich die Materialkosten förderfähig. Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist zulässig. Allerdings darf die Summe der Förderung die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellenden wird die Förderung auf Basis der Nettokosten ausgezahlt.
Die Förderung wird auf Basis der nachgewiesenen Kosten ausgezahlt, über die ein Bescheid mitgeteilt wird. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde Hülsede im Zusammenhang mit der Förderung wird ausgeschlossen. Aufgrund falscher Angaben erlangte Fördermittel werden zurückgefordert.